Liebe Besucher, auf dieser Seite finden Sie die aktuellen Schreiben der Schulleitung und des Bildungsministeriums zu Corona. Die neusten Dokumente finden Sie jeweils zuoberst.
Leiterinnen und Leiter
der Grundschulen,
der Förderschulen
der weiterführenden Schulen im Saarland
nachrichtlich
- dem LPM
- den Staatlichen Studienseminaren
- dem Landesseminar
- der Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht, Homburg
- dem SSGT und dem LKT
- den privaten und öffentlichen Schulträgern
- den Gesundheitsämtern
- den Hauptpersonalräten
- den Landeselternvertretungen und der Landesschülervertretung
- den FGTS-Maßnahmeträgern
- den Kreiskoordinator*innen der Schulsozialarbeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie wissen, wird die derzeit geltende Fassung der Verordnung zum Schulbetrieb sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie (s.u.), in der u.a. auch die serielle (anlasslose) Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb geregelt ist, mit Ablauf des 7.5.2022 außer Kraft treten. Die Saarländische Absonderungsverordnung (s.u.), sollte jedoch bereits eine Woche früher zum 30. April 2022 außer Kraft treten und damit auch die Regelungen, wie im Fall eines positiven seriellen Antigen-Schnelltests in der Schule hinsichtlich Quarantäne der Kontaktpersonen verfahren werden soll.
Um die dadurch entstehende Regelungslücke zu schließen, hat der Ministerrat heute beschlossen, die Geltungsdauer der Saarländischen Absonderungsverordung um eine Woche bis zum 7. Mai 2022 zu verlängern, so dass beide Verordnungen zu gleicher Zeit mit Ablauf des 7. Mai 2022 außer Kraft treten werden. Bis dahin werden die anlasslosen, seriellen Testungen gem. Corona-Schulverordnung sowie auch die anlassbezogenen Testungen gem. Absonderungsverordnung wie bisher weitergeführt.
Über die ab dem 9. Mai 2022 geltenden Regelungen und die Vorgehensweise beim Infektionsschutz in der Schule werden wir Sie in der kommenden Woche ausführlich informieren.
Die beiden o.g. Verordnungen finden Sie unter
bzw. unter
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Anne Wannemacher
Annerose Wannemacher
Trierer Straße 33 · 66111 Saarbrücken Tel.: +49(0)681 501-7876· Fax: +49(0)681 501-7442 Mobil: +49(0)175 40 63 730 a.wannemacher@bildung.saarland.de
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Bitte bedenken Sie die Auswirkungen auf die Umwelt, bevor Sie diese E-Mail
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Die durch den 2xmaligen Test pro Woche in der Schule ausgegebenen „Dauerbescheinigungen“ verlieren am 22.12.2021 ihre Gültigkeit und sind daher während der Ferienzeit nicht gültig . Neue Dauerbescheinigungen werden allen minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die ihre Testverpflichtungen regelmäßig erfüllen unabhängig davon ob sie geimpft oder genesen sind, zum Start ins neue Jahr am 4.1.2022 ausgestellt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie-Verordnungen bereits morgen, Donnerstag, 2.12.2021, werden auch im Bereich der Schulen Änderungen wirksam, über die wir Sie vorab im Folgenden kurz informieren möchten:
· Die verbindliche zweimal wöchentliche Testpflicht aller Lehrkräfte und sonstigen an der Schule Tätigen sowie der Schülerinnen und Schüler erstreckt sich auch auf Geimpfte und Genesene. Die tägliche Testpflicht für Ungeimpfte im Rahmen von 3G am Arbeitsplatz bleibt weiterhin bestehen.
· Die derzeit ausgestellten sog. Dauerbescheinigungen, die an alle Schülerinnen und Schüler, die nicht vom Präsenzunterricht abgemeldet sind und an den schulischen Testungen teilnehmen, verlieren für volljährige Schülerinnen und Schüler ihre Gültigkeit. Ungeachtet des Alters der Schülerinnen und Schüler laufen alle Dauerbescheinigungen zum 22.12.2021 aus. Neue Dauerbescheinigungen erhalten minderjährige Schülerinnen und Schüler, die nicht vom Präsenzunterricht abgemeldet sind und an den schulischen Testungen teilnehmen, unter der Voraussetzung der Aufrechterhaltung der diesbezüglichen Regelung durch den Ministerrat, zum Schulstart im neuen Jahr 2022 am 3.1.2022. An noch nicht volljährige Schülerinnen und Schüler, die vollständig geimpft oder genesen sind, kann die Dauerbescheinigung ab sofort ausgegeben werden.
· Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Schulgebäude, auch während des Unterrichts, bleibt weiterhin bestehen. Die Verpflichtung gilt wie bisher, soweit im Einzelfall keine medizinischen Gründe glaubhaft gemacht wurden, die dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes entgegenstehen. Kommt eine Person der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes in der Schule nicht nach, so ist ihr der Zutritt zum Schulgelände verwehrt; dieses Fernbleiben vom Unterricht stellt einen Verstoß gegen die Schulpflicht dar, der als solcher geahndet werden kann.
· Schulfremden Personen ist die Beteiligung an einer schulischen Veranstaltung im Innenbereich sowie auch die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung nur erlaubt, wenn sie einen 2G-plus-Nachweis vorlegen. Dies gilt jedoch nicht für zum Beispiel Handwerker oder Reinigungskräfte oder andere Personen, die sich nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der schule angehörigen Personen in der Schule oder auf dem Schulgelände aufhalten.
· Für alle für den Schulbetrieb notwendigen Zusammenkünfte, insbesondere zum Beispiel für Elterngespräche, Elternabende und andere zwischen Erziehungsberechtigten und dem pädagogischen Personal der Schule notwendigen Zusammenkünfte, gilt weiterhin die 3G-Regelung.
Bitte informieren Sie die minderjährigen Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten darüber, dass die „Dauerbescheinigungen“ am 22.12.2021 ihre Gültigkeit verlieren und daher während der Ferienzeit nicht gültig sind. Neue Dauerbescheinigungen werden allen minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die ihre Testverpflichtungen regelmäßig erfüllen unabhängig davon ob sie geimpft oder genesen sind, zum Start ins neue Schuljahr am 3.1.2022 ausgestellt.
Bitte informieren Sie die volljährigen Schülerinnen und Schüler darüber, dass ihre Dauerbescheinigungen ab 2.12.2021 nicht mehr gültig sind und daher auch nicht mehr eingesetzt werden dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Nicole Cayrol
Ministerium für Bildung und Kultur
Abteilung B
Bildungspolitische Grundsatz- und
Querschnittsangelegenheiten
19.11.2021 Verstärkung der Infektionsschutzmaßnahmen in den Schulen
1.10.2021
Seit Freitag, dem 1.10.2021 greift die sogenannte 3G-Regel. D.h. es dürfen nur geimpfte, genesene oder getestete Personen die Schule betreten. Die Schüler und Schülerinnen werden weiterhin zweimal in der Woche getestet, Im Unterricht, im Schulgebäude und auf dem Schulhof besteht für die Lehrkräfte und für die Schüler und Schülerinnen keine Maskenpflicht mehr.